Statusmeldung

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Büropersonal für die MAV (eingestellt am 07.05.2019)

Büropersonal für die MAV eingestellt am 07.05.2019

Nach § 30 I Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (MVG) hat der Dienstgeber Büropersonal zur Verfügung zu stellen, wenn dies für die Erledigung der MAV-Arbeit erforderlich ist. Büroarbeiten gehören zur MAV-Arbeit. Die MAV entscheidet, ob diese Büroarbeiten durch MAV-Mitglieder erledigt wird oder durch eine Bürokraft. Der Einsatz einer Bürokraft muss erforderlich sein und keine übermäßige finanzielle Belastung für Dienststelle darstellen. Das hat das Kirchengericht (KG) der ELKB entschieden.

KG ELKB, Beschluss vom 11.03.2009, AZ: 26/0-6/4-608