Statusmeldung

preprocess_page

Nachwahl

Wann ist eine Nachwahl notwendig?


Nach § 16 III MVG ist eine Nachwahl dann erforderlich,

  • wenn die MAV weniger als drei Jahre im Amt war,
  • wenn keine Nachrücker mehr vorhanden sind und
  • wenn die Zahl der MAV-Mitglieder um mehr als ein Viertel gesunken ist. Maßgeblich für die erforderliche Anzahl von MAV-Mitgliedern ist § 8 I MVG.

Beispiele für unterschiedlich große MAVen:

  • mehr als ein Viertel von 3 Mitgliedern (= 0,75): mindestens 1 Mitglied ist ausgeschieden und es gibt keinen Nachrücker/in
  • mehr als ein Viertel von 5 Mitgliedern (=1,25): mindestens 2 Mitglieder sind ausgeschieden und es gibt keine Nachrücker/in
  • mehr als ein Viertel von 7 Mitgliedern (= 1,75): mindestens 2 Mitglieder sind ausgeschieden und es gibt keine Nachrücker/in
  • mehr als ein Viertel von 9 Mitgliedern (= 2,25): mindestens 3 Mitglieder sind ausgeschieden und es gibt keine Nachrücker/in ....

 

Download Dateien
Nachwahl.pdf106.16 KB