Wann ist eine Nachwahl notwendig?
Nach § 16 III MVG ist eine Nachwahl dann erforderlich,
- wenn die MAV weniger als drei Jahre im Amt war,
- wenn keine Nachrücker mehr vorhanden sind und
- wenn die Zahl der MAV-Mitglieder um mehr als ein Viertel gesunken ist. Maßgeblich für die erforderliche Anzahl von MAV-Mitgliedern ist § 8 I MVG.
Beispiele für unterschiedlich große MAVen:
- mehr als ein Viertel von 3 Mitgliedern (= 0,75): mindestens 1 Mitglied ist ausgeschieden und es gibt keinen Nachrücker/in
- mehr als ein Viertel von 5 Mitgliedern (=1,25): mindestens 2 Mitglieder sind ausgeschieden und es gibt keine Nachrücker/in
- mehr als ein Viertel von 7 Mitgliedern (= 1,75): mindestens 2 Mitglieder sind ausgeschieden und es gibt keine Nachrücker/in
- mehr als ein Viertel von 9 Mitgliedern (= 2,25): mindestens 3 Mitglieder sind ausgeschieden und es gibt keine Nachrücker/in ....
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