Statusmeldung

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Aktuelles vom Gesamtausschuss Diakonie

Betriebsrätemodernisierungsgesetz beschlossen – ein Vorbild für das MVG-EKD!

Bundestag und Bundesrat haben am 21. bzw. 28.05.2021 das Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (sog. Betriebsrätemodernisierungsgesetz) beschlossen.  

1. Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG):

(Anm.: Die Neuregelungen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG n. F.)  haben keine Auswirkungen auf das MVG-EKD bzw. die Wahlordnung-MVG. Allerdings könnten die Neuerungen Anregung für eine Reform von MVG-EKD und WahlO-MVG sein.)

Absenkung des Wahlalters:
Das Alter für das aktive Wahlrecht wird von 18 auf 16 Jahre abgesenkt (§ 7 BetrVG neue Fassung) – das Alter für das passive Wahlrecht bleibt bei 18 Jahren.

Ausweitung des vereinfachten Wahlverfahrens:
In Betrieben mit 51 bis 100 Wahlberechtigten wird das vereinfachte Wahlverfahren verpflichtend; für Betriebe mit 101 bis 200 Wahlberechtigten gibt es nun mehr die Option, das vereinfachte Wahlverfahren zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber zu vereinbaren, § 14a BetrVG.

Erweiterung des Kündigungsschutzes für Beschäftigte, die die Wahlen vorbereiten. Im BetrVG können Beschäftigte die Wahlhandlung einleiten. Dies ist nach MAV nicht der Fall, so dass § 15 BetrVG keine Relevanz im MVG-Bereich hat.

Datenschutzverantwortlichkeit:
Bisher war umstritten, wer für Datenschutzverstöße des Betriebsrats verantwortlich ist.
Der Arbeitgeber bleibt auch dann der datenschutzrechtlich Verantwortliche, wenn der Betriebsrat personenbezogene Daten verarbeitet, § 79a Satz 2 BetrVG n.F.).
Ferner wurde geregelt, dass der bzw. die Datenschutzbeauftragte gegenüber dem Arbeitgeber zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, wenn er bzw. sie Informationen hat, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess des Betriebsrats zulassen, § 79a Satz 4 BetrVG.

Virtuelle Betriebsratssitzung:
Wie bereits im MVG-EKD geregelt, können Sitzungen auch pandemieunabhängig weiterhin als Video- bzw. Telefonkonferenzen stattfinden, § 129 Absatz 1 BetrVG n. F.

Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur:
Betriebsvereinbarungen und Einigungsstellensprüche können unter Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur unterschrieben werden, § 77 BetrVG n. F.

Beteiligung  bei Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI)
Bei Einführung oder Anwendung von KI gilt die Beiziehung eines Sachverständigen als erforderlich, § 80 Absatz 3 BetrVG n. F.)
Der Betriebsrat hat Unterrichtungs- und Beratungsrechte bei der Planung von Arbeitsverfahren  und -abläufen, wenn der Einsatz von KI vorgesehen ist, § 90 Absatz 1 Satz 3 BetrVG
Der Betriebsrat hat das Mitbestimmungsrecht bei Auswahlrichtlinien zur Personalauswahl, die ausschließlich oder mit Unterstützung einer KI erstellt werden, 95 Absatz 2a BetrVG.

Mitbestimmung bei Mobiler Arbeit:
Der Betriebsrat hat das Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit, § 87 Absatz 1 Nr. 14 BetrVG.

2. Änderung im Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII):

Im Homeoffice besteht der Versicherungsschutz im gleichen Umfang wie bei der Arbeit im Betrieb (z. B. galten bisher Unfälle auf dem Weg vom häuslichen Arbeitszimmer zur Küche oder zur Toilette nicht als Arbeitsunfall), § 8 Absatz 1 Satz 2 SGB VII.

 

Änderung der Wahlordnung-MVG
Schreiben des Landesausschusses weiteres hier

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