Statusmeldung

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Ausschlussfrist des § 54 AVR-Bayern (eingestellt am 12.11.2019)

Ausschlussfrist des § 54 AVR-Bayern eingestellt am 12.11.2019

Die Arbeitsvertragsrichtlinien Bayern (AVR-Bayern) sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, die durch Inbezugnahme Teil des Dienstvertrages werden. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass die Ausschlussfrist ausdrücklich im Dienstvertrag ausformuliert sein muss.

Ist dem nicht so, kann sich der Dienstgeber nicht darauf berufen.

Beispiel: Mitarbeiterin M beantragt Höhergruppierung am 1.6.18. Die Höhergruppierung wird am 31.10.19 bewilligt. Der Dienstgeber gewährt die Vergütung aus Höhergruppierung rückwirkend für die Zeit vom 1.10.18 bis zum 31.10.19. Er beruft sich dabei auf die 12monatige Ausschlussfrist des § 54 AVR-Bayern. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann sich der Dienstgeber nur dann auf die Ausschlussfrist berufen, wenn diese Klausel explizit im Dienstvertrag niedergelegt ist. Eine allgemeine Verweisung im Dienstvertrag auf die AVR-Bayern genügt nicht. Die Mitarbeiterin kann also die Vergütung für die Höhergruppierung ab Antragstellung (1.6.18) verlangen.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30.10.19 – 6 AZR 465/18