Ausschließliche Zuständigkeit der Einigungsstelle für Regelungsstreitigkeiten nach § 40 MVG-EKD eingestellt am 21.01.2021
Gibt es Streit darüber, ob der MAV ein Mitbestimmungsrecht nach § 40 MVG-EKD besteht, ist das Kirchengericht für die Klärung zuständig. Steht zwar außer Frage, dass das Mitbestimmungsrecht aus § 40 MVG-EKD besteht, kommt aber keine Einigung über den Inhalt der beabsichtigten Maßnahme zustande, so ist die Einigungsstelle ausschließlich zuständig. Dies hat der Kirchengerichtshof der EKD klargestellt, da die Formulierung des § 38 Absatz 4 Satz 2 MVG-EKD nicht eindeutig ist.
Kirchengerichtshof der EKD (KGH.EKD), Beschluss vom 07.12.2020, II-0124/30-2020