Aktuelles vom Gesamtausschuss Kirche
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Wahlordnung zum MVG wurde vom Rat der EKD unter dem Eindruck von Corona und den einhergehenden Einschränkungen im weltlichen Leben geändert.
Wesentliche Elemente sind:
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Wahlordnung zum MVG wurde vom Rat der EKD unter dem Eindruck von Corona und den einhergehenden Einschränkungen im weltlichen Leben geändert.
Wesentliche Elemente sind:
Liebe MAV-Kolleginnen und Kollegen,
im Rahmen des Projektes VfKG Personal bieten wir eine Informationsveranstaltung am 24.11.2020 im Caritas-Pirckheimer-Haus, Nürnberg an.
Delegiertenversammlung der ELKB am 29.09.2020
Delegiertenversammlung am 09.11.2020 in Nürnberg
Delegiertenversammlung wird in den Herbst verschoben
Einführung und Nutzung der Video-Chat-Plattform „Zoom“ im Bereich der ELKB
Arbeitsschutzstandards – Arbeiten in Zeiten der Pandemie
Die MAV hat nach § 35 Absatz 3 Buchstaben b und g MVG.EKD die Aufgabe, die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen zu kontrollieren und für den Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden einzutreten. Der Dienstgeber ist nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Die Umsetzung der notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen sind dementsprechend umzusetzen.
Alles für MAVen bzgl. Corona unter Arbeitshilfen Corona-Pandemie
Die derzeitige Ausnahmesituation darf nicht dazu führen, dass die Rechte der Mitarbeitervertretung nicht gewahrt werden können, weil das Gremium nicht mehr – wie in § 26 Absatz 1 MVG.EKD vorgeschrieben – die Beschlüsse in einer Präsenzsitzung fassen kann.
Alles für MAVen bzgl. Corona unter Arbeitshilfen Corona-Pandemie
Die derzeitige Ausnahmesituation darf nicht dazu führen, dass die Rechte der Mitarbeitervertretung nicht gewahrt werden können, weil das Gremium nicht mehr – wie in § 26 Absatz 1 MVG.EKD vorgeschrieben – die Beschlüsse in einer Präsenzsitzung fassen kann.
Alles für MAVen bzgl. Corona-Pandemie und Kurzarbeit sind nun unter Arbeitshilfen zu finden
Die derzeitige Ausnahmesituation darf nicht dazu führen, dass die Rechte der Mitarbeitervertretung nicht gewahrt werden können, weil das Gremium nicht mehr – wie in § 26 Absatz 1 MVG.EKD vorgeschrieben – die Beschlüsse in einer Präsenzsitzung fassen kann.