Statusmeldung

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Ab- und Rückmeldepflicht eines freigestellten MAV-Mitglieds

Ab- und Rückmeldepflicht eines freigestellten MAV-Mitglieds bei Wahrnehmung
von MAV-Aufgaben außerhalb der Dienststelle

Freigestellte MAV-Mitglieder sind verpflichtet, sich beim Arbeitgeber unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Tätigkeit abzumelden, wenn sie außerhalb der Dienststelle erforderlichen Aufgaben der MAV nachgehen. Nach Rückkehr müssen sie sich zurückmelden. Das MAV-Mitglied ist jedoch nicht dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber über den Ort der beabsichtigten Tätigkeit zu informieren.

Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Beschluss vom 24.02.2016 - AZ 7 ABR 20/14 - entschieden.