Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter durch überproportionalen Wochenendeinsatz
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Teilzeitkräfte durch überproportionalen Einsatz an Wochenenden benachteiligt werden. Nach § 4 I Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) dürfen Teilzeitkräfte nur dann schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht.
Im vorliegenden Fall wurden Teilzeitbeschäftigte an jeweils zwei Wochenenden im Monat mit der gleichen Stundenzahl eingesetzt wie Vollzeitbeschäftigte. Bezogen auf die Gesamtarbeitszeit bedeutet dies eine deutlich überproportionale Heranziehung der Teilzeitkräfte, die sachlich nicht gerechtfertigt ist. Teilzeit- und Vollzeitkräfte seien vielmehr proportional zu ihrer Wochenarbeitszeit am Wochenende einzusetzen. Wenn die gesetzlich erlaubte Arbeitszeit bei Vollzeitkräften durch die Heranziehung zu Wochenenddiensten überschritten wäre, müsste sogar geprüft werden, ob zusätzlich Personal einzustellen ist.
Urteil LAG Berlin-Brandenburg vom 20.08.2015, AZ: 26 Sa 2340/14, ZMV 3/2016, S. 174 ff.