Statusmeldung

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Nachweis der Arbeitsunfähigkeit:

BAG Urteil vom 25.05.2016, AZ: 5 AZR 318/15
Nachweis der Arbeitsunfähigkeit: BAG erschwert Arbeitnehmerrecht auf Lohnfortzahlung

Beschäftigte müssen sowohl den Beginn als auch das Ende der Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Lohnfortzahlung wird nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz für sechs Wochen gewährt. Bei einer Neuerkrankung (also einer Erkrankung aus einem anderen Grund) beginnt die Sechs-Wochen-Frist erneut zu laufen, wenn die MitarbeiterIn zwischen beiden Erkrankungen arbeitsfähig war. Ist die MitarbeiterIn nicht zwischendurch arbeitsfähig, liegt ein sog. einheitlicher Verhinderungsfall vor und die Lohnfortzahlung wird nur einmal für sechs Wochen gezahlt.

In der Vergangenheit genügte es nach der Rechtsprechung des BAG, dass die MitarbeiterIn zumindest für wenige, außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig war. Das BAG ging dabei davon aus, dass eine AU-Bescheinigung am letzten Tag, für die sie ausgestellt ist, nur bis zum Ende der regulären Arbeitszeit gilt.

Das BAG hat nun in seinem Urteil vom 25.5.2016 diese Rechtsprechung aufgegeben. Die AU besteht bis zum Ende eines Kalendertags, 24:00 Uhr. Erfolgt eine Neuerkrankung am darauf folgenden Tag, liegt grundsätzlich ein einheitlicher Verhinderungsfall vor; d.h. es wird nur einmal Lohnfortzahlung für sechs Wochen bezahlt. Anders ist es nur dann, wenn die MitarbeiterIn nachweisen kann, dass sie zwischen dem Beginn des ersten Tages der Neuerkrankung und dem Arztbesuch an diesem Tage gesund gewesen ist. Abgesehen von Unfällen wird ein solcher Nachweis kaum zu führen sein.