Statusmeldung

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Aktuelles vom Gesamtausschuss Diakonie

Diakonie Szene 1

Schulungsanspruch des MAV-Mitglieds und Arbeitszeit

Nach § 19 Absatz 3 Mitarbeitervertretungsgesetz EKD (MVG.EKD) hat jedes MAV-Mitglied einen Schulungsanspruch von vier Wochen pro Amtszeit.

Zum Kerngeschäft der Mitarbeitervertretung (MAV) gehören das MVG.EKD, die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) Bayern im Diakonischen Bericht, die Dienstvertragsordnung (DiVO) und der Tarifvertrag der Länder (TV-L) im kirchlichen Bereich, aber auch z. B. der Arbeitsschutz.

Auf Grundlagenseminare hat jedes MAV-Mitglied einen Anspruch. Der Dienstgeber darf die Erforderlichkeit nicht in Frage stellen. D.h., ohne nähere Begründung sind die Kosten durch den Dienstgeber zu übernehmen.

Der Antrag auf Kostenübernahme muss nur dann begründet werden, wenn es um Spezialseminare geht. Für den Dienstgeber muss in diesem Fall konkret nachvollziehbar sein, weshalb ein bestimmtes MAV-Mitglied eine spezielle Schulung macht (z.B. ein MAV-Mitglied soll sich mit dem Datenschutz befassen; § 22 Absatz MVG.EKD).

Die MAV hat bei der Auswahl des Seminars einen weiten Beurteilungsspielraum. Sie braucht nicht den günstigsten Anbieter auszuwählen, wenn sie eine andere Schulung für qualitativ besser hält. Allerdings muss die MAV insgesamt darauf achten, dass sie den Arbeitgeber nur mit Kosten belastet, die sie der Sache nach und mit Blick auf die Größe und Wirtschaftskraft der Einrichtung für angemessen halten darf.

Die Dienstgeberseite kann die Teilnahme an der Schulung untersagen, wenn dienstliche Notwendigkeiten entgegenstehen. Die Dienstgeberseite muss diese dienstlichen Notwendigkeiten genau darlegen und es darf dadurch nicht ausgeschlossen sein, dass überhaupt eine Schulung stattfinden kann.

Der Dienstgeber trägt die Kosten, wenn die Schulung für die Ausübung der MAV-Tätigkeit erforderlich ist.

Der Dienstgeber muss neben den eigentlichen Seminargebühren auch die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten übernehmen.

Die Zeit der Schulung ist Arbeitszeit.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht gilt nach § 22 AVR-Bayern nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit, Reisezeit ist demnach also keine Arbeitszeit. Allerdings wird für jeden Tag einschließlich der Reisetage mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit gutgeschrieben.

Beispiel: Anreise am Vortag, eintägige Schulung, Abreise  am Tag nach der Schulung; ‚Fahrtzeit 6 Stunden (einfach).

  • Anreisetag: keine dienstliche Inanspruchnahme vor Ort, aber Reisezeit von 6 Stunden. Die dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitszeit (bei Vollzeitkraft 8 Stunden, bei Teilzeitkraft entsprechend weniger) gilt als Arbeitszeit.
  • Tag der Schulung: mindestens die dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitszeit, wenn die übliche Arbeitszeit dabei um zwei Stunden überschritten wird, wird noch eine Stunde gutgeschrieben (gem. § 22 Satz 3 AVR-Bayern entsprechend; Beispiel: bei Vollzeitkraft 8 Stunden, Schulung dauert 10 Stunden, dann werden 9 Stunden angerechnet; bei Teilzeitkräften entsprechend, z.B. 5 Stunden, Schulung dauert 7 Stunden, dann werden 6 Stunden angerechnet).
  • Tag der Abreise: keine dienstliche Inanspruchnahme vor Ort, aber Reisezeit von 6 Stunden. Die dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitszeit (bei Vollzeitkraft 8 Stunden, bei Teilzeitkraft entsprechend weniger) gilt als Arbeitszeit.

Es können also nur am Tag der Schulung  zusätzliche Stunden angerechnet werden, die reinen Reisetage über 6 Stunden Dauer dürfen dafür aber kein Minus ergeben.

Anderes gilt dann, wenn durch  Dienstvereinbarung etwas anderes vereinbart ist .

 Von der arbeitsrechtlichen Arbeitszeit (= Vergütung) ist die reisekostenrechtliche Berechnung zu unterscheiden. Aus reisekostenrechtlicher Sicht (Tagegeld und Verpflegung) beginnt die Dienstreise mit Verlassen der Wohnung und endet mit dem Wiederankommen an dieser, § 2 Absatz 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG).

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