Beschwerden der Mitarbeitervertretungen an den Gesamtausschuss richten
Derzeit wird die besondere Möglichkeit der Beschwerde, die das AGMVG bietet, noch zu wenig von den bayerischen Mitarbeitervertretungen genutzt.
Nach § 4 Abs. 5 AGMVG nimmt der Gesamtausschuss Beschwerden von Mitarbeitervertretungen entgegen, in denen Arbeitgebern Missstände beim Vollzug des Mitarbeitervertretungsgesetzes sowie in arbeitsrechtlichen Fragen vorgeworfen werden. Der Vorstand des Diakonischen Werkes Bayern soll den Beschwerden konsequent nachgehen und gemeinsam mit dem Gesamtausschuss Diakonie auf Abhilfe hinwirken.
Beschwerdeausschuss des GA
Auch in dieser Amtszeit hat der Gesamtausschuss Diakonie hat einen sog. Beschwerdeausschuss eingerichtet. Der Ausschuss besteht aus drei Personen: dem GA-Vorsitzenden (Andreas Schlutter), der stellv. GA-Vorsitzenden (Gerda Keilwerth) und einem weiteren Vertreter (derzeit: Wolfgang Rudolph). Die drei werden beraten und unterstützt von Elli Dannecker, der Juristin der Gesamtausschüsse.
Aufgabe des Beschwerdeausschusses ist die federführende Bearbeitung von Beschwerden, die Mitarbeitervertretungen nach § 4 Abs. 5 AGMVG an den GA Diakonie richten, incl. der Zusammenarbeit mit dem Vorstand des DW Bayern in Beschwerdesachen.
Erweiterte Möglichkeiten bei Problemen mit der Dienststellenleitung
Das MVG bietet selbstverständlich die Möglichkeit das Kirchengericht anzurufen, wenn die Rechte der MAV verletzt werden. Auch von dieser Möglichkeit wird selten Gebrauch gemacht, der Gang zum Kirchengericht ist oft nur dann erfolgversprechend, wenn tatsächliche Mitbestimmungs- bzw. Mitberatungsrechte verletzt werden. Aus der Beratungspraxis wissen wir, dass es zum Beispiel bei den Informationspflichten des Arbeitgebers, bei der Arbeitsbefreiung und Entlastung von Mitgliedern der MAV Probleme geben kann oder aber regelmäßige Verstöße an der Tagesordnung sind. Hier nützt nicht immer die Anrufung des Kirchengerichts – und manchmal ist das Aufsichtsorgan (z.B. der ehrenamtlich tätige Vorstand) auch nicht die ideale Adresse, sodass die Beschwerde nach § 48 MVG keine ideale Lösung ist.
Hier bietet sich die Beschwerde bei Gesamtausschuss an. Natürlich braucht der GA Diakonie einen Beschluss des jeweiligen Gremiums und eine nachvollziehbare Darstellung der Maßnahmen, die die MAV vor Ort bereits (vergeblich) unternommen hat, am besten auch zusammen mit den entsprechenden Dokumenten. Nur so können wir unsere Aufgabe vernünftig und verantwortungsvoll wahrnehmen. Danke!