Alles für MAVen bzgl. Corona unter Arbeitshilfen Corona-Pandemie
Liebe MAV-Teams,
aus gegebenem Anlass möchten wir Euch eine kleine Handreichung für Eure Arbeit in Zeiten der Pandemie geben.
Die Dienstgeber geben Dienstanweisungen heraus zum Verhalten angesichts der Infektionsgefahr durch den Coronavirus; dies geht manchmal bis zum Verbot von Dienstreisen und Zusammenkünften von Mitarbeitenden. Darunter fallen auch die Anreise zu Schulungen und MAV-Sitzungen. Wirksame Beschlüsse sind nur bei persönlicher Anwesenheit der Mehrheit der MAV-Mitglieder möglich, § 26 Absatz 1 Satz 1 Mitarbeitervertretungsgesetz EKD (MVG).
Die Mitarbeitervertretung (MAV) hat das Recht, vollständig und umfassend im Vorfeld informiert zu werden, § 34 Absatz 1 MVG. Wird eine entsprechende Dienstanweisung erlassen, hat die MAV das volle Mitbestimmungsrecht aus § 40 Buchstabe b MVG. Grundsätzlich ist von Dienstgeberseite vorher die Zustimmung der MAV einzuholen. Sollte es sich um einen Eilfall handeln, kann die Dienstgeberseite eine vorläufige Regelung treffen nach § 38 Absatz 5 MVG. Bei der MAV ist unverzüglich die Genehmigung der vorläufigen Regelung einzuholen. Ohne Zustimmung der MAV ist die Dienstanweisung unwirksam, § 38 Absatz 1 MVG..
Das bedeutet, dass ohne Beteiligung der MAV die Mitarbeitenden – und damit auch die MAV-Mitglieder – an diese Weisungen nicht gebunden sind. Die MAV-Mitglieder können weiterhin an den MAV-Sitzungen teilnehmen und zu Schulungen reisen.
Es ist ratsam, auf den Dienstgeber zuzugehen und die Beteiligungsrechte einzufordern.
Empfehlenswert ist, sich im Gremium Gedanken darüber zu machen, wie vorzugehen ist, wenn MAV-Sitzungen nicht mehr stattfinden können oder beschlussunfähig sind. Denkbar ist die Vereinbarung, die Beschlüsse – vorübergehend - im Umlaufverfahren zu fassen. Im Umlaufverfahren müssen alle MAV-Mitglieder zustimmen; ansonsten ist der Beschlussantrag abgelehnt. Diese Beschlüsse sind dann bei der nächstmöglichen Sitzung, bei der die MAV-Mitglieder wieder präsent sind, ins Protokoll aufzunehmen. Möglich ist auch, vorübergehend einen beschließenden Ausschuss zu bilden, § 23a MVG. Dieser besteht aus mindestens drei MAV-Mitgliedern. Diese können mit Ausnahme von Abschluss und Kündigung von Dienstvereinbarungen wirksam Beschlüsse fassen.
Es sollte auf jeden Fall das Gespräch mit der Dienstgeberseite gesucht werden, wie die Mitwirkung der MAV sichergestellt werden kann.
Hier noch ein paar Hinweise für Mitarbeitenden von Kindertagestätten:
Das Staatsministerium für Kultus und Unterricht hat gemeinsam mit dem Staatsministerium für Familie und Soziales angeordnet, dass die KiTa-Mitarbeitenden zwar grundsätzlich keine Kinder mehr betreuen dürfen, aber weiterhin im Dienst sind. Für Kinder bestimmter Elterngruppen muss die Betreuung allerdings aufrecht erhalten bleiben. Die Dienstpflicht besteht also fort. D.h., die einen werden eventuell weiterhin Kinder betreuen, die anderen werden mit anderen Aufgaben betraut, die in ihrem Tätigkeitsfeld liegen. Genehmigter Urlaub ist anzutreten, es sei denn, die MitarbeiterIn einigt sich mit dem Dienstgeber auf eine andere Regelung. Urlaub kann nicht angeordnet werden, sondern die MitarbeiterIn kann dies von sich aus beantragen. Bei der Auswahl der Mitarbeitenden, die weiterhin die Betreuung der Kinder übernehmen sollen, sollte eine pragmatische Lösung gefunden werden. Vielleicht sollte zugrunde gelegt werden, wer zu der Risikogruppe gehört bzw. wer mit einer solch gefährdeten Person zusammenlebt.
Risikogruppen laut Robert-Koch Institut
a) Personen ab 50 Jahre,
b) Personen mit verschiedene Grunderkrankungen wie z.B. Herzkreislauferkrankungen, Diabetes, Erkrankungen des Atmungssystems, der Leber und der Niere sowie Krebserkrankungen
c) für Personen mit unterdrücktem Immunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht, oder wegen Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr unterdrücken, wie z.B. Cortison, Immunsuppressiva) besteht ein höheres Risiko
Der Abbau von Überstunden kann dienstgeberseits nur verlangt werden, wenn ein Arbeitszeitkonto im Sinne des § 19 Dienstvertragsordnung (DiVO) besteht. Für die Einführung von Arbeitszeitkonten ist eine Dienstvereinbarung mit der Mitarbeitervertretung notwendig.
Kurzarbeit kann nicht angeordnet werden. Weder der Tarifvertrag der Länder (TV-L) noch die DiVO erlauben dies im kirchlichen Bereich– im Gegensatz zu den Reglungen in der Diakonie, § 25 Arbeitsvertragsrichtlinien Bayern (AVR-Bayern).
Das sog. Betriebsrisiko liegt grundsätzlich beim Dienstgeber. D.h., dass das Entgelt zu bezahlen ist, wenn die MitarbeiterIn ihre Arbeit anbietet und der Dienstgeber keine Arbeit geben kann.
Einvernehmlich und einzelvertraglich kann mit den einzelnen Mitarbeitenden der Überstundenabbau vereinbart werden. Dies geschieht ausschließlich auf freiwilliger Basis.
Die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums können Sie nachlesen unter: