Statusmeldung

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Aktuelles vom Gesamtausschuss Kirche

szenisch 2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Wahlordnung zum MVG wurde vom Rat der EKD unter dem Eindruck von Corona und den einhergehenden Einschränkungen im weltlichen Leben geändert.

Wesentliche Elemente sind:

  • U. a. ist nun geregelt, dass - falls keine MAV besteht - während der Corona-Pandemie im Benehmen zwischen Dienstgeber und Gesamtausschuss ein Wahlvorstand bestimmt wird, § 2 Absatz 1b WahlO MVG n. F. (diese Regelung hat keine datumsmäßige Befristung; es heißt nur "aufgrund der bestehenden Corona-Pandemie").
  • Interessant ist auch, dass das vereinfachte Wahlverfahren für Dienststellen mit mehr als 15 Mitarbeitenden aufgrund der Pandemie bis 30.6.21 außer Kraft gesetzt ist. Für kleine Einrichtungen sehr schwierig: es müssen drei Wahlvorstandsmitglieder von der MAV bestimmt werden; der Wahlvorstand führt dann die Wahl durch.
  • Der Wahlvorstand kann während der Corona-Pandemie entscheiden, ob eine ausschließliche Briefwahl durchgeführt wird (diese Regelung gilt auch bis 30.6.21).
  • Ferner ist die Wahl zur Vertrauensperson ausschließlich als Briefwahl zulässig (redaktionelle Klarstellung, bisher war das auch so).

Den vollständigen Text der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland“ findet ihr unter dem Punkt MAV-Wahl.

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