Ergänzungen zu -> Impfstatus-Abfrage und Datenschutz
Der Datenschutzbeauftragte der EKD hat am 06.10.21 zur Impfstatus-Abfrage Stellung genommen.
https://datenschutz.ekd.de/wp-content/uploads/2021/10/Stellungnahme_Impfstatus_2021.pdf
§§ 28a, 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erlauben dem Dienstgeber für den Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite ausnahmsweise die Impfstatusabfrage bei Mitarbeitenden, die in bestimmten Einrichtungen arbeiten. Mitarbeitende, die nicht in einem der aufgezählten Bereiche arbeiten, können zwar auch befragt werden, doch steht es ihnen frei, die Frage zu beantworten. An die Freiwilligkeit sind hohe Anforderungen geknüpft, § 49 Absatz 3 Datenschutzgesetz EKD (DSG-EKD).
In jedem Fall ist vor der Verarbeitung eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen. Es sind geeignete Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeitendenrechte festzulegen und zu ergreifen. Spätestens nach dem endgültigen Wegfall der epidemischen Lage nationaler Tragweite sind die personenbezogenen Daten zu löschen.
Zwischenzeitlich liegt auch der Beschluss der unabhängigen Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (DSK) vor.
Anmerkung:
Die MAV hat nicht nur das Kontrollrecht aus § 35 Absatz 3 Buchstabe b MVG-EKD im Hinblick auf die Einhaltung des Mitarbeitendendatenschutzes. Die MAV hat auch das Mitbestimmungsrecht aus § 40 Buchstabe b MVG-EKD dahingehend, im Rahmen eines Hygienekonzepts die Details für die Impfstatus-Abfrage festzulegen.