Delegiertenversammlung
Nach § 5 AGMVG berufen die Gesamtausschüsse einmal im Jahr eine Delegiertenversammlung ein. Im Wahljahr ersetzt die Wahlversammlung die Delegiertenversammlung.
Teilnehmen dürfen die Mitarbeitervertreter (Delegierte), die an der Wahlversammlung teilnehmen dürfen (§ 3 Abs. 3 AGMVG).
Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:
- Die Nachwahl für während der Wahlperiode ausgeschiedene Mitglieder.
- Die Beratung von Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich des Gesamtausschusses.
- Das Einbringen von Anträgen.
- Die Entgegennahme des jährlichen Tätigkeitsberichtes.
- Die Fahrtkosten der Delegierten werden von der Geschäftsstelle der Gesamtausschüsse (§ 8 AGMVG) erstattet.