Statusmeldung

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Aktuelles vom Gesamtausschuss Kirche

Gremium

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wann beginnt der besondere Kündigungsschutz bei Schwangeren?

Die Entscheidung des BAG sagt aus, das Kündigungsverbot für schwangere Arbeitnehmerinnen beginnt 280 Tage vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin. Der Senat geht damit vom frühestmöglichen Zeitpunkt des Vorliegens einer Schwangerschaft aus, um die Sicherheit und den Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen zu gewährleisten.

Zum Sachverhalt:

Die Arbeitgeberin kündigte das seit dem 15.10.2020 bestehende Arbeitsverhältnis mit einem der Beschäftigten am Folgetag zugegangenen Schreiben vom 6.11.2020 ordentlich. Mit einem am 12.11.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz erhob die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage. 

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2.12.2020, der am Folgetag beim Arbeitsgericht einging, teilte die Arbeitnehmerin mit, in der sechsten Woche schwanger zu sein. Der am 7.12.2020 der Arbeitgeberin zugegangenen Abschrift war eine Schwangerschaftsbestätigung ihrer Frauenärztin vom 26.11.2020 beigefügt. Die Arbeitnehmerin legte im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eine weitere Schwangerschaftsbescheinigung vor, in welcher der voraussichtliche Geburtstermin mit 5.8.2021 angegeben wurde.

Die Beschäftigte hält die Kündigung wegen Verstoßes gegen das Kündigungsverbot des § 17 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) für unwirksam. Sie sei zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs am 7.11.2020 bereits schwanger gewesen. Von der Schwangerschaft habe sie erst am 26.11.2020 sichere Kenntnis erhalten. Die verspätete Mitteilung an die Arbeitgeberin sei unverschuldet und unverzüglich nach ihrer Kenntnis erfolgt. 

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Das sagt das Bundesarbeitsgericht

Die Kündigung gegenüber einer Frau während ihrer Schwangerschaft ist unzulässig,

  • wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt ist oder
  • wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

So regelt es § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Das Überschreiten der Zweiwochen-Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

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