Statusmeldung

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Aktuelles vom Gesamtausschuss Diakonie

AVR-Bayern

Inflationsausgleichsprämie und Entgelterhöhung in den AVR-Bayern

Die Arbeitsrechtliche Kommission Bayern hat am 13. Juli einen Inflationsausgleich und Entgeltsteigerungen in den AVR-Bayern beschlossen. Die Arbeitnehmer:innen, auf deren Arbeitsvertrag die AVR-Bayern Anwendung finden, erhalten in 2024 eine Inflationsausgleichsprämie von 3.000 € und ab Dezember 2024 eine Entgeltsteigerung.

Inflationsausgleich in 2024

Die vereinbarte Inflationsausgleichsprämie wird gemäß AVR-Bayern erst in 2024 zur Auszahlung kommen. Im April 2024 erhalten vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer:innen eine Zahlung von 1.800 €. Der verbleibende Betrag bis zur Höchstgrenze von 3.000 € wird in monatlichen Beträgen von 150 € bis Dezember 2024 ausgezahlt. Berufspraktikant:innen, Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen sowie Auszubildende bekommen die Hälfte. Grundsätzlich ist dieser Abschluss zu begrüßen, kommt aber für seine eigentliche Bestimmung sehr spät. Seit mittlerweile über einem Jahr leiden Arbeitnehmer:innen unter der hohen Inflation und massiv gestiegenen Kosten.

Entgeltsteigerungen ab Dezember 2024

Nach Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie folgt dann ab dem 1. Dezember 2024 in den Entgeltgruppen E 4 bis E 15 die Anhebung der Tabellenentgelte um einen Sockelbetrag von 200 € und eine darauf aufbauende lineare Erhöhung von 5,5 %. Dies ist ein ordentlicher Schritt, der sich eindeutig am Tarifabschluss des öffentlichen Dienstes orientiert. Ein Unterschied bleibt jedoch: wenn die Arbeitnehmer:innen in den AVR-Bayern ihre erste Erhöhung aus den aktuellen Beschlüssen erhalten, haben die Arbeitnehmer:innen im öffentlichen Dienst bereits ihre Inflationsausgleichsprämie vollständig erhalten und zusätzlich die Erhöhung der Tabellenentgelte vollzogen. Dabei zu berücksichtigen ist aber auch, dass es im Bereich der AVR-Bayern bereit eine Erhöhung zum 1. Januar.2023 gegeben hat.

Ausnahme 1: Entgeltgruppen E 1 bis E 3

In den Entgeltgruppen E 1 bis E 3 dagegen wird der Sockelbetrag schon zum 1. Juli 2024 erhöht, allerdings nur um 50 €. Darauf setzt dann ebenfalls eine lineare Erhöhung von 5,5 % auf. Dieser Teil des Abschlusses ist offensichtlich dem Druck von Arbeitgebern geschuldet, die ganz offen mit Outsourcing von Kolleg:innen in Reinigung und Küche drohen, sollten die Entgelte her zu stark steigen. Hier liegt unseres Erachtens ein kritikwürdiges Verständnis der Dienstgemeinschaft zugrunde, wenn der Druck des Marktes das Handeln auf der Arbeitgeberseite mehr zu bestimmen scheint als der Gedanke der christlichen Solidarität gerade mit den Schwächeren.

Ausnahme 2: Ärzte und Ärztinnen

Die Inflationsausgleichsprämie für Ärzte und Ärztinnen beträgt insgesamt 2.500 € und wird je zur Hälfte im August 2023 und im Januar 2024 ausbezahlt. Zudem erhalten sie ab dem 1. Juli 2023 eine Entgelterhöhung von 4,8 % und zum 1. April 2024 weitere 4,0 %. Wenn die Prämienzahlung für die anderen Arbeitnehmer:innen beginnt, hat der ärztliche Bereich also bereits rund 9% Erhöhung erhalten sowie die komplette Prämie erhalten. Zudem ist die Laufzeit der ärztlichen Erhöhung bis 30. Juni 2024 signifikant kürzer ausgefallen. Der Abschluss orientiert sich weiterhin an der Tarifentwicklung bei den kommunalen Krankenhäusern nach dem Tarifvertrag vka/Marburger Bund. Hier ist noch anzumerken, dass Mitte Juni 2022 rückwirkend zum 1. Oktober 2021 die Übernahme der letzten Erhöhung beschlossen wurde.

Ausblick: Eingruppierung

Heute wurde der Beschluss zur Ergänzung der Eingruppierungsordnung (Anlage 2 der AVR-Bayern) veröffentlicht, die zum 1. Juli 2024 in Kraft treten soll. Hier gibt es im Bereich Pflege, Betreuung und Erziehung in den unteren Entgeltgruppen wesentliche Verbesserungen sowie für Kolleg:innen mit Leitungsaufgaben darüber hinaus Klarstellungen. Der Hebel ist ein deutlicher Ausbau der hälftigen Zulage zur nächsthöheren Entgeltgruppe durch Einführung einer Anlage 3b sowie die stufengleiche Höhergruppierung. Das ist klar zu begrüßen. Wir werden uns als Gesamtausschuss damit befassen und nach der Sommerpause informieren, weil sich aus den Veränderungen auch beteiligungsrelevante Aufgaben für die MAVen ergeben werden.

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