Statusmeldung

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Kirchengericht

Alles was Recht ist

  • Grundlegendes Handwerkszeug für die Arbeit der Mitarbeitervertretung (MAV) im Bereich des Diakonischen Werkes Bayern sind zum einen das Mitarbeitervertretungsgesetz und zum anderen die Arbeitsvertragsrichtlinien Bayern. Im Mitarbeitervertretungsgesetz findet die MAV alles zu ihren Rechten und Pflichten, zur Amts- und Geschäftsführung und zur Zusammenarbeit mit der Dienststellenleitung.
     
  • Dagegen sind die Arbeitsvertragsrichtlinien Bayern Teil des Dienstvertrags jedes Mitarbeitenden und regeln damit die Vertragsbeziehung zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber. Für die MAV sind sie Grundlage für verschiedene Beteiligungstatbestände wie z.B. die Einstellung, Eingruppierung oder auch die Kündigung.
     
  • In allen Streitfällen aus dem Mitarbeitervertretungsgesetz, in denen kein Einigungsstellenverfahren möglich ist,  kann die MAV das Kirchengericht anrufen. Dabei hat sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Das ist insbesondere immer dann der Fall, wenn sich die Dienststellenleitung anwaltlich vertreten lässt, aber auch dann, wenn die Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich schwierig ist.
     
  • Die MAV hat die Übernahme der Kosten für die anwaltliche Vertretung nach § 30 Abs. 2 MVG.EKD bei der Dienststellenleitung zu beantragen (siehe unten, Musterantrag). Bei der Hinzuziehung einer Rechtsanwält/in muss die MAV darauf achten, dass die ACK-Klausel erfüllt ist (Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche). Ansonsten ist die Rechtsanwält/in vor dem Kirchengericht nicht vertretungsberechtigt. Die MAV sollte auch darauf achten, dass die Anwält/in Erfahrungen im Mitarbeitervertretungsrecht hat.
     
  • Gegen Beschlüsse des Kirchengerichts kann die MAV Beschwerde beim Kirchengerichtshof der EKD einlegen. Dies ist die zweite und auch letzte Instanz im kirchlichen Rechtsweg. Im Beschwerdeverfahren herrscht Anwaltszwang. Einen Mustervordruck zur Beantragung der Kostenübernahme für die anwaltliche Vertretung finden Sie im Anschluss.


Anschriften der Kirchengerichte

„1. Instanz“:

Landeskirchenamt der evang.-luth. Kirche in Bayern
Kirchengericht in mitarbeitervertretungsrechtlichen Streitigkeiten
Postfach 20 07 51
80007 München

„2. Instanz“:
Kirchengerichtshof der EKD
Herrenhäuser Str. 12
30419 Hannover