Statusmeldung

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Nachrichtenarchiv Diakonie

Alles für MAVen bzgl. Corona unter Arbeitshilfen Corona-Pandemie

Die derzeitige Ausnahmesituation darf nicht dazu führen, dass die Rechte der Mitarbeitervertretung nicht gewahrt werden können, weil das Gremium nicht mehr – wie in § 26 Absatz 1 MVG.EKD vorgeschrieben – die Beschlüsse in einer Präsenzsitzung fassen kann.

Die EKD plädiert dafür, dass Mitarbeitervertretungen ihre Beschlüsse nunmehr in einer Videokonferenz oder gar einer Telefonkonferenz fassen können. Es wird auf das Schreiben des Arbeitsministers Hubertus Heil Bezug genommen. Hier wird nicht zwischen Telefon- und Videokonferenz unterschieden. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Beschlussfassung auch per Telefonkonferenz erfolgen werden kann.

Die EKD empfiehlt, dass die MAV-Mitglieder per E-Mail dem Vorsitzenden gegenüber ihre Teilnahme an der Sitzung bestätigen.

Alles für MAVen bzgl. Corona unter Arbeitshilfen Corona-Pandemie

Die derzeitige Ausnahmesituation darf nicht dazu führen, dass die Rechte der Mitarbeitervertretung nicht gewahrt werden können, weil das Gremium nicht mehr – wie in § 26 Absatz 1 MVG.EKD vorgeschrieben – die Beschlüsse in einer Präsenzsitzung fassen kann.

Die EKD plädiert dafür, dass Mitarbeitervertretungen ihre Beschlüsse nunmehr in einer Videokonferenz oder gar einer Telefonkonferenz fassen können. Es wird auf das Schreiben des Arbeitsministers Hubertus Heil Bezug genommen. Hier wird nicht zwischen Telefon- und Videokonferenz unterschieden. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Beschlussfassung auch per Telefonkonferenz erfolgen werden kann.

Die EKD empfiehlt, dass die MAV-Mitglieder per E-Mail dem Vorsitzenden gegenüber ihre Teilnahme an der Sitzung bestätigen.

Alles für MAVen bzgl. Corona unter Arbeitshilfen Corona-Pandemie

 

Liebe MAV-Teams,

aus gegebenem Anlass möchten wir Euch eine kleine Handreichung für Eure Arbeit in Zeiten der Pandemie geben.

Die Dienstgeber geben Dienstanweisungen heraus zum Verhalten angesichts der Infektionsgefahr durch den Coronavirus; dies geht manchmal bis zum Verbot von Dienstreisen und Zusammenkünften von Mitarbeitenden. Darunter fallen auch die Anreise zu Schulungen und MAV-Sitzungen. Wirksame Beschlüsse sind nur bei persönlicher Anwesenheit der Mehrheit der MAV-Mitglieder möglich, § 26 Absatz 1 Satz 1 Mitarbeitervertretungsgesetz EKD (MVG).