Statusmeldung

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Nachrichtenarchiv Diakonie

Arbeitsschutzstandards – Arbeiten in Zeiten der Pandemie

Die MAV hat nach § 35 Absatz 3 Buchstaben b und g MVG.EKD die Aufgabe, die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen zu kontrollieren und für den Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden einzutreten. Der Dienstgeber ist nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Die Umsetzung der notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen sind dementsprechend umzusetzen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat Arbeitsschutzstandards vorgegeben, die beim Arbeiten in der Pandemie zu beachten sind. Das Schreiben des BMAS enthält Pflichten des Dienstgebers, denen er unbedingt nachzukommen hat, und Maßnahmen, die der Dienstgeber einhalten soll.

Alles für MAVen bzgl. Corona unter Arbeitshilfen Corona-Pandemie

Die derzeitige Ausnahmesituation darf nicht dazu führen, dass die Rechte der Mitarbeitervertretung nicht gewahrt werden können, weil das Gremium nicht mehr – wie in § 26 Absatz 1 MVG.EKD vorgeschrieben – die Beschlüsse in einer Präsenzsitzung fassen kann.

Die EKD plädiert dafür, dass Mitarbeitervertretungen ihre Beschlüsse nunmehr in einer Videokonferenz oder gar einer Telefonkonferenz fassen können. Es wird auf das Schreiben des Arbeitsministers Hubertus Heil Bezug genommen. Hier wird nicht zwischen Telefon- und Videokonferenz unterschieden. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Beschlussfassung auch per Telefonkonferenz erfolgen werden kann.

Die EKD empfiehlt, dass die MAV-Mitglieder per E-Mail dem Vorsitzenden gegenüber ihre Teilnahme an der Sitzung bestätigen.

Alles für MAVen bzgl. Corona unter Arbeitshilfen Corona-Pandemie

Die derzeitige Ausnahmesituation darf nicht dazu führen, dass die Rechte der Mitarbeitervertretung nicht gewahrt werden können, weil das Gremium nicht mehr – wie in § 26 Absatz 1 MVG.EKD vorgeschrieben – die Beschlüsse in einer Präsenzsitzung fassen kann.

Die EKD plädiert dafür, dass Mitarbeitervertretungen ihre Beschlüsse nunmehr in einer Videokonferenz oder gar einer Telefonkonferenz fassen können. Es wird auf das Schreiben des Arbeitsministers Hubertus Heil Bezug genommen. Hier wird nicht zwischen Telefon- und Videokonferenz unterschieden. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Beschlussfassung auch per Telefonkonferenz erfolgen werden kann.

Die EKD empfiehlt, dass die MAV-Mitglieder per E-Mail dem Vorsitzenden gegenüber ihre Teilnahme an der Sitzung bestätigen.