Statusmeldung

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Nachrichtenarchiv Diakonie

Delegiertenversammlung am 09.11.2020 in Nürnberg

Die diesjährige Delegiertenversammlung der Mitarbeitervertretungen der bayerischen Diakonie wird am Montag, 09.11.2020 in der Meistersingerhalle in Nürnberg stattfinden. Wir planen uns hier unter anderem mit dem neu geschaffenen Instrument der Einigungsstelle (§36a MVG) zu beschäftigen. Außerdem hat auch der Präsident der Diakonie Bayern, Michael Bammessel, erneut seine Teilnahme für den Vormittag zugesichert.

Mit dem großen Saal der Meistersingerhalle haben wir jetzt die Möglichkeit geschaffen, dass wir die Versammlung unter Einhaltung der aktuell gültigen Abstandsregeln werden durchführen können. Bitte beachtet in diesem Zusammenhang, dass auch bei dieser Delegiertenversammlung das erstmals bei der Wahlversammlung im vergangenen Jahr zugrundeliegende neue Delegiertenprinzip des § 3 Abs. 2 AGMVG (1-3 Delegierte je nach gesetzlicher Größe der MAV) zur Anwendung kommt.

Delegiertenversammlung wird in den Herbst verschoben

Die diesjährige Delegiertenversammlung der Mitarbeitervertretungen der bayerischen Diakonie kann aufgrund der aktuellen Beschränkungen nicht wie ursprünglich geplant im Juli stattfinden und wird voraussichtlich auf November 2020 verschoben. Aufgrund der aktuell gültigen Beschränkungen hat der Gesamtausschuss Diakonie auf seiner letzten Sitzung entschieden auch einen deutlich größeren Saal anzumieten, damit eine Teilnahme von den ca. 300 zu erwartenden Delegierten auch mit etwaigen Mindestabständen ermöglicht werden kann. Ein thematischer Schwerpunkt für die Versammlung steht schon fest: das zu Jahresbeginn in Kraft getretene Einigungsstellenverfahren nach § 36a MVG.EKD sowie die mittlerweile beschlossene Entschädigungsordnung des Rates der EKD werfen viele Fragen hinsichtlich der Durchführbarkeit auf. Wir werden Euch informieren, sobald der neue Termin feststeht.

Arbeitsschutzstandards – Arbeiten in Zeiten der Pandemie

Die MAV hat nach § 35 Absatz 3 Buchstaben b und g MVG.EKD die Aufgabe, die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen zu kontrollieren und für den Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden einzutreten. Der Dienstgeber ist nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Die Umsetzung der notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen sind dementsprechend umzusetzen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat Arbeitsschutzstandards vorgegeben, die beim Arbeiten in der Pandemie zu beachten sind. Das Schreiben des BMAS enthält Pflichten des Dienstgebers, denen er unbedingt nachzukommen hat, und Maßnahmen, die der Dienstgeber einhalten soll.