Dienstvereinbarung für kurzfristige Vertretung anstreben
§ 3 Abschnitt III Anlage 11 AVR-Bayern regelt, dass für das kurzfristige Einspringen ein Zuschlag von EUR 60,00 bezahlt wird, wenn die MitarbeiterIn an diesem Tag an sich frei hätte und die Anordnung, einzuspringen, bis zu 48 Stunden vorher erfolgt. Eine Dienstvereinbarung ist hierfür nicht Voraussetzung, sollte jedoch seitens der MAV angestrebt werden:
Der Wortlaut des § 3 Absatz 1 Abschnitt III AVR-Bayern widerspricht dem § 16 Absatz 6a AVR-Bayern, wonach eine Dienstplanänderung nur im Benehmen mit der betroffenen MitarbeiterIn vorgenommen werden darf. Herr Palaschinski, der Arbeitsrechtsreferent des DW Bayern, vertritt daher die Auffassung, dass die kurzfristige Vertretungsbereitschaft nicht einseitig angeordnet werden kann, sondern sich die Dienstgeberseite mit der MitarbeiterIn ins Benehmen setzen muss.